Bürgschaft

279

Bei einer Bürgschaft sichert ein Bürge zu, im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Person für die entsprechenden Forderungen an diese Person aufzukommen. Dieser einseitige Vertrag ist eine Zusicherung seitens des Bürgen an den Gläubiger. Die Person, für welche gebürgt wird, braucht, ebenso wie der Gläubiger, also nichts zu unterschreiben. Die Zusicherung erfolgt lediglich auf Bitte der Person, für welche gebürgt wird und geht rechtlich ausschließlich vom Bürgen aus.

Solche Bürgschaften sind beispielsweise dann relevant, wenn Person A nicht über die nötige Bonität verfügt, um einen Kredit aufzunehmen. Verfügt der Bürge B aber über diese, kann sie für Person A bürgen. Im Idealfall führt dies dazu, dass Person A den Kredit aufnehmen kann, was andernfalls nicht möglich wäre.

Solche Bürgschaften können auch in anderen Szenarien zum Einsatz kommen, etwa wenn ein Vermieter bei Person A unsicher ist, ob diese die nötige Bonität zum Begleichen der Miete vorweisen kann. Bei Studenten beispielsweise treten in solchen Fällen häufig die Eltern als Bürgen gegenüber dem Vermieter auf.

Ausfallbürgschaft

Dieses auch als „gewöhnliche Bürgschaft“ bezeichnetes Model sieht vor, dass im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Bürge den Gläubiger zunächst dazu verpflichten kann, dass beim Schuldner eine Zwangsvollstreckung erhoben wird. Erst wenn der rechtliche Rahmen hinsichtlich einer solchen ausgeschöpft ist, ist der Bürge verpflichtet, mit seinem eigenen Vermögen für die entstandene Schuld aufzukommen. Wobei er von diesem Recht keinen Gebrauch machen muss.

Selbstschuldnerischen Bürgschaft

Hierbei muss der Bürge sofort mit seinem eigenen Vermögen entstandene Schulden begleichen.

Gesetzliche Grundlage für eine Bürgschaft liefert § 765 BGB.