Fälligkeit

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Die Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, zu dem Erfüllung einer Leistung in einem Schuldverhältnis erbracht werden muss. Die Fälligkeit kann sich aus dem Gesetz oder aus einem Vertrag ergeben. Typische Fälle, in denen sich die Fälligkeit nach gesetzlichen Bestimmungen bemisst, sind Darlehensverträge, Kautionszahlungen bei Miete und die Zahlung der monatlichen Miete selbst. Beispiele für eine vertraglich geregelte Fälligkeit sind das Datum der Gehaltszahlung im Arbeitsvertrag, regelmäßige Zahlungen wie Abonnements, oder ein Kauf auf Rechnung.

Rechtliches

Das Gesetz unterscheidet zunächst zwischen der Erfüllbarkeit einer Leistung und der Fälligkeit. Die Erfüllbarkeit bezeichnet dabei den frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht werden kann, die Fälligkeit den Zeitpunkt, zu dem sie erbracht werden muss. Sind diese Zeitpunkte nicht näher bestimmt, geht das Gesetz davon aus, dass die Leistung sofort erfüllbar und fällig ist.

Bei den meisten Verträgen, die im Alltag eine Rolle spielen, unterstellt das Gesetz, dass die verkaufende Seite ihre Leistung, die in einer Dienst-, Sach- oder Werkleistung bestehen kann, vorleistungspflichtig ist, und die Gegenleistung in Form der Bezahlung erst danach fällig wird.

Die Fälligkeit muss nicht durch ein spezifisches Datum bedingt sein, sie kann auch an eine Bedingung geknüpft sein. Das ist insbesondere bei Versicherungszahlungen der Fall, die mit der Anzeige des Versicherungsfalles fällig werden.

Wenn die Leistung trotz Eintreten der Fälligkeit nicht erbracht wird, kann die Seite, die zu leisten hat, in Verzug geraten. Wer Anspruch auf die Leistung hat, muss dafür ein Mahnschreiben ausstellen. Wenn die Fälligkeit vertraglich klar bestimmt ist, ist ein Mahnschreiben nicht nötig. Wenn das Datum der Fälligkeit auf einem Feiertag liegt, dann muss die Leistung am nächsten Werktag erbracht werden. Dies gilt auch für Samstage, weil der Samstag kein Bankarbeitstag ist.

Fälligkeit im Bilanzwesen

Bei Forderungen und Verbindlichkeiten mit einer bestimmten Fälligkeit kann es sein, dass sie in der Unternehmensbilanz gesondert ausgewiesen werden müssen. Das Handelsrecht schreibt vor, dass dies bei einer Laufzeit von mehr als einem Jahr geschehen muss, wenn das betreffende Unternehmen keine Bank ist.