Gläubiger

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Als Gläubiger bezeichnet das Bürgerliche Gesetzbuch diejenige Seite eines Schuldverhältnisses, die auf Grundlage des Schuldverhältnisses einen Anspruch gegenüber der anderen Seite hat. Ein Schuldverhältnis kann durch freiwillige Willenserklärung zustande kommen, dann spricht man von einem vertraglichen Schuldverhältnis. Es kann auch durch Gesetze entstehen, dann spricht man von einem gesetzlichen Schuldverhältnis. Ein Beispiel dafür wäre der Anspruch auf einen Schadensersatz, der nicht durch eine freiwillig eingegangene Verpflichtung entsteht.

Rechte der Gläubiger

Das wichtigste Recht, das der Gläubiger hat, ist das auf die erfolgreiche Erfüllung der durch das Schuldverhältnis bestimmten Leistung. In einem Darlehensvertrag ist die Bank beispielsweise Gläubiger und hat Anspruch auf die Rückzahlung des Darlehens zuzüglich der Zinsen zu den vertraglich geregelten Bedingungen.

Wird die Leistung nicht erbracht, darf der Gläubiger die Erfüllung anmahnen. Obwohl sich für Mahnungen auch die Bezeichnung „Zahlungserinnerung“ oder „Zahlungsaufforderung“ eingebürgert hat, kann auch die Erfüllung von Leistungen, die keine Geldzahlung darstellen, angemahnt werden. Das Mahnschreiben sollte den Grund und die Art der Leistung sowie eine Erfüllungsfrist benennen.

Wird die Leistung nicht erbracht, darf der Gläubiger ein gerichtliches Mahnverfahren und schließlich ein Vollstreckungsverfahren anstrengen.

Pflichten der Gläubiger

Das Gesetz schließt zwar nicht aus, dass ein Gläubiger auch Pflichten haben kann, benennt diese aber nicht näher. Im BGB ist nur die Rede davon, dass das Schuldverhältnis beide Seiten zur Rücksichtnahme auf Rechte, Rechtsgüter und Interessen der jeweils anderen Seite verpflichten kann.

Spezifischer sind die Pflichten der Gläubiger im Zusammenhang des Insolvenzrechtes bestimmt. So müssen Gläubiger beispielsweise die Kosten des Insolvenzverfahrens tragen, wenn sie selbst die Eröffnung des Verfahrens in Auftrag gegeben haben. Weiterhin müssen sie bei einer Unternehmensinsolvenz zur Gläubigerversammlung zusammentreten, dort einen Insolvenzverwalter bestellen und den Gläubigerausschuss einsetzen. Im Rahmen einer gerichtlich durchgeführten Privatinsolvenz sind die Gläubiger dazu verpflichtet, ihre Forderungen in die Insolvenztabelle einzutragen und dem Treuhänder die Durchführung des Verfahrens zu überlassen. Auf eigene Veranlassung dürfen sie keine Mahnbescheide mehr verschicken oder anderer Schritte zur Erfüllung ihrer Ansprüche veranlassen.