Eine Schenkung ist eine freiwillige Zuwendung von Geld oder Sachleistungen ohne Gegenleistung, die von der schenkenden an die beschenkte Person erfolgt. In Deutschland gibt es spezielle Vorschriften, die das Schenkungsrecht regeln, insbesondere das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB).
Rechtsgrundlagen der Schenkung
Laut BGB ist eine Schenkung ein Vertrag, bei dem die schenkende Person eine Sache oder eine Leistung unentgeltlich zuwendet. Im Gegensatz zu den meisten Vertragsformen bestehen die Ansprüche oder Verpflichtungen aber nur auf einer Seite.
Eine Schenkung ist ein formloser Vertrag, allerdings unterliegt das Schenkungsversprechen dem strengstmöglichen gesetzlichen Formerfordernis und muss notariell beurkundet werden. Dieses Formerfordernis entfällt, wenn die Leistung erfüllt wird.
Es gibt verschiedene Arten von Schenkungen, wie zum Beispiel:
- Einmalige Schenkung: Dies ist eine einmalige Zuwendung, die von der schenkenden Person an die beschenkte gemacht wird, ohne dass eine Gegenleistung erwartet wird.
- Fortlaufende Schenkung: Hierbei handelt es sich um regelmäßige Zuwendungen, zum Beispiel in Form von monatlichen Geldbeträgen oder Sachleistungen.
- Gemischte Schenkung: Eine Leistung, die teils in Erwartung einer Gegenleistung, teils ohne diese Erwartung erbracht wird, wie etwa die Vermietung einer Wohnung unter dem üblichen Marktpreis.
- Schenkung gegen Auflagen: Die Leistung wird erbracht in der Erwartung, dass die beschenkte Person bestimmte Handlungen ausführt, die nicht unbedingt als Gegenleistung im engeren Sinne gelten können.
- Vermächtnisse: Ein Vermächtnis stellt keine Schenkung dar, weil Verträge nur zwischen lebenden Personen geschlossen werden können.
Rückforderung einer Schenkung
Unter bestimmten Bedingungen kann die geschenkte Sache oder der gezahlte Betrag zurückgefordert werden. Dazu gehört beispielsweise die unvorhergesehene Verarmung der schenkenden Person, die dazu führt, dass sie auf das verschenkte Vermögen angewiesen ist.
Weiterhin kann die geschenkte Leistung auch dann zurückgefordert werden, wenn die beschenkte Person sich grob undankbar zeigt. Bei sogenannten Zweckschenkungen kann die Leistung zurückgefordert werden, wenn der Sachgrund nachträglich entfällt. So erhielt ein Paar von den Eltern einer der beiden Personen Geld für den Hausbau. Als die Beziehung kurz darauf in die Brüche ging, entschied ein Gericht, dass der Betrag zurückgezahlt werden müsse, weil der Sachgrund nicht mehr gegeben sei.
Schenkungssteuer
Auf Schenkungen über einer bestimmten Höhe kann eine Steuer entfallen. Die jährlichen Freibeträge richten sich nach dem persönlichen Verhältnis und sind (Stand 2022) wie folgt angesetzt:
- Unter Verheirateten: bis 500.000 Euro.
- Kinder und Stiefkinder: bis 400.000 Euro.
- Enkel: bis 200.000 Euro.
- Alle übrigen: bis 20.000 Euro.