Nachgelagerte Besteuerung

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Wie die Bezeichnung suggeriert, handelt es sich bei einer nachgelagerten Besteuerung um eine Steuer, die für einen späteren Zeitraum nachgelagert wird. Diese tritt vorrangig im Zuge der Altersversorgung ein. Wird für die spätere Rentenversicherung eingezahlt, werden die jeweiligen Beiträge als absetzbar von der Steuer erachtet. Spätere volle Rentenleistungsauszahlungen dagegen sind als steuerpflichtig anzusehen. Das dabei entstehende spätere Einkommen ist also nachgelagert.

Warum existiert eine nachgelagerte Besteuerung?

Staatliche Steuerausfälle und Doppelbesteuerungen bei bestimmten Arbeitnehmern sollen umgangen werden. Zum Jahresbeginn 2005 eingeführt, soll die nachgelagerte Besteuerung 2040 vollständig umgesetzt werden. Zuvor galt das Prinzip der ertragsanteiligen Besteuerung.

Wer ist davon eingeschlossen?

Gesetzliche und private Rentenversicherungen, Rentenversicherungen, die im Bereich der Landwirtschaft eintreten, sowie berufsständische Rentenversicherungen von Versorgungseinrichtungen sind von der nachgelagerten Besteuerung betroffen.

Wie sieht die Umsetzung der nachgelagerten Besteuerung aus?

2005 begann mit einer Erhöhung des besteuerten Rentenversicherungsanteils bei 50 Prozent. Diese wurden bis 2020 jährlich um jeweils zwei Prozent erhöht, sodass der steuerpflichtige Anteil ab 2020 80 Prozent beträgt. Ab 2021 hat man den Anteil nur noch um jährlich ein Prozent gelegt. Ziel ist es, bis 2040 volle 100 Prozent erreicht zu haben.

Ein Beispiel: Beginnt man 2010 mit der Einzahlung in die Rentenversicherung, läge der entsprechende Anteil bei 60 Prozent. Der nicht zu besteuernde Anteil- in Falle des Beispiels 40 Prozent – unterliegt aus diesem Grund einer gesetzlichen Festlegung. Dadurch gilt auch: Wird der Rentenbeitrag nun erhöht, wird der jeweilige Anteil ebenfalls in voller Höhe besteuert.