Günstigerprüfung

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Die Günstigerprüfung bezeichnet eine Prüfung der Steuerlast, bei der von mehreren möglichen Berechnungsgrundlagen diejenige gewählt wird, die für die steuerpflichtige Person eine niedrigere Steuerlast ergibt. In einigen Fällen wird sie vom Amt auf eigene Initiative ausgeführt, in anderen Fällen muss sie beantragt werden.

Anwendung

Die Günstigerprüfung findet bei der Ermittlung der zu zahlenden Einkommenssteuer unter anderem in Bezug auf den Familienleistungsausgleich, die Altersvorsorge und das Einkommen aus Kapitalerträgen statt.

Günstigerprüfung von Amts wegen

In folgenden Fällen muss die Günstigerprüfung nicht eigens beantragt werden, sondern findet durch das Finanzamt selbst statt:

  • Familienleistungsausgleich: Bei Kindern mit Anspruch auf Kindergeld prüft das Finanzamt von Amts wegen, ob die Auszahlung des Kindergeldes oder die Gewährung des Kinderfreibetrages für die steuerpflichtige Person günstiger ist. Maßgeblich ist der Anspruch auf das Kindergeld, nicht der tatsächlich gezahlte Betrag. Die Prüfung erfolgt für jedes Kind einzeln, beginnend mit dem ältesten.
  • Bei Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherungen wird überprüft, ob die tatsächlich gezahlten Beiträge zur Erlangung des minimalen Pflegeniveaus zu berücksichtigen sind, oder nur bestimmte Zahlungen für weitere Vorsorgemaßnahmen.
  • Für diejenigen, die Riester-Rente beziehen, wird im Rahmen der Günstigerprüfung ermittelt, ob der Sonderausgabenabzug einen höheren Steuervorteil bringt, oder ob die gezahlte „Riester-Zulage“ einträglicher ist.
  • Bei Menschen, die eine Entfernungspauschale erhalten, ermittelt das Finanzamt, ob die Werbungskosten höher sind, wenn für die Fahrt Kosten in Höhe der Entfernungspauschale bestehen, oder bei der Berechnung auf Grundlage der tatsächlichen Fahrtkosten.

Antragsbedürftige Günstigerprüfung

In zwei Fällen muss die Günstigerprüfung beantragt werden:

  • Wer Einkommen aus Kapitalerträgen hat, muss in der Regel Abgeltungssteuer zahlen. Im Rahmen der Günstigerprüfung kann ermittelt werden, ob die Steuerlast niedriger ist, wenn das Einkommen aus Kapitalerträgen nach Maßgabe der tariflichen Einkommenssteuer besteuert wird, oder gemäß der Abgeltungssteuer.
  • Bei außerordentlichen Einkünften, die über mehrere Jahre erwirtschaftet, aber nur in einem Jahr versteuert werden, kann ebenfalls eine Günstigerprüfung auf Antrag erfolgen. Auch hier wird die Besteuerung nach den eigentlich einschlägigen Rechtsnormen mit einer Besteuerung als tarifliches Einkommen verglichen.