Insolvenz

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Die Insolvenz ist ein juristischer Prozess, in dem ein Schuldner, der nicht mehr in der Lage ist, seine Schulden zu bezahlen, für seine finanziellen Schwierigkeiten rechtlich verantwortlich gemacht wird. Umgangssprachlich wird der Ausdruck gleichbedeutend mit Konkurs oder Bankrott verwendet. Ziel der Insolvenz ist die Befriedigung der Gläubiger und die Möglichkeit zum Neuanfang. Auch wenn strukturelle Ähnlichkeiten bestehen, gibt es zwischen der Privatinsolvenz und der Unternehmensinsolvenz nach deutschem Recht einige Unterschiede.

Unternehmensinsolvenz

Bei Unternehmen sind die Bedingungen, unter denen eine Insolvenz besteht, durch Vorschriften des Handelsgesetzbuches geregelt. Insbesondere muss die Insolvenz ins Handelsregister eingetragen werden. Auch ist die rechtzeitige Anmeldung erforderlich. Erfolgt die Anmeldung der Insolvenz nicht, kann dies unter Umständen eine Straftat darstellen.

Die genaue Durchführung des Insolvenzverfahrens ist in der Insolvenzordnung geregelt. Diese verfährt nach dem Prinzip der gemeinschaftlichen Gläubigerbefriedigung. Das bedeutet, dass im Fall einer Insolvenz die ausstehenden Leistungen so weit wie möglich erfüllt werden sollen, ohne dass bestimmte Gläubiger besser gestellt werden als andere.

Aus diesem Grund ist die private Vollstreckung mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr erlaubt. Stattdessen beruft die Gläubigerversammlung einen Insolvenzverwalter, der die Insolvenz in einem koordinierten Verfahren durchführt.

Neben der Gläubigerbefriedigung sieht das Insolvenzrecht auch vor, dass die Personen, denen das insolvente Unternehmen gehört, einen wirtschaftlichen Neuanfang vornehmen können. Daher kann unter Umständen ein Erlass noch ausstehender Schulden beschlossen werden, um das Privatvermögen zu schützen.

Insolvenz bei Privatpersonen

Auch bei Privatpersonen kann Insolvenz drohen. Das Eintreten der Insolvenz ist jedoch weniger streng geregelt. Bestehen Verbindlichkeiten gegenüber nicht mehr als 20 Gläubigern, wobei keine davon auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses besteht, und ist die Privatperson nicht selbstständig beschäftigt, dann kann eine vereinfachte Verbraucherinsolvenz durchgeführt werden.

Dieses besteht zunächst in dem Bemühen um eine außergerichtliche Einigung, bei der ein Rückzahlungsplan vereinbart wird. Für den Erfolg dieser Einigung bedarf es der Zustimmung sämtlicher Gläubiger und des Verzichts auf eigenständige Vollstreckung. Andernfalls gilt die Einigung als gescheitert, und das Scheitern muss bescheinigt werden.

Im Fall eines Scheiterns, wird ein gerichtliches Verfahren eröffnet, bei dem ein Schuldenbereinigungsplan erstellt wird. Diesem sollten die Hälfte der Gläubiger zustimmen, das Gericht kann den Plan aber auch ohne die nötige Zustimmung beschließen.

Erst, wenn auch das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert ist, kommt es zu einem Insolvenzverfahren mit der Pfändung des Vermögens. Das Gericht stellt dann eine Restschuldenbefreiung statt, die unter Umständen aber verweigert werden kann.